Urteil der Woche Bei Auflösung von Arbeitszeitkonto sind Sozialabgaben fällig
Stuttgart (dpa/tmn) - Werden Arbeitszeitkonten durch Auszahlung im letzten Beschäftigungsmonat aufgelöst, sind Sozialabgaben fällig. Diese bemessen sich an der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 11 R 4065/16)
Firmen, die das nicht berücksichtigen, müssen bei einer Betriebsprüfung mit Nachzahlungen rechnen. Der Fall, von dem die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet: Ein Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege führte für seine Mitarbeiter Arbeitszeitkonten. Damit sollten witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen ausgeglichen werden. Im Herbst 2013 schieden einige Arbeitnehmer aus. Die auf ihren Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden und Zeiten wurden im letzten Monat der Beschäftigung ausgezahlt. Für die Berechnung der Sozialabgaben wurde die Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats herangezogen und nur bis dahin die Beiträge berechnet.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte nach einer Betriebsprüfung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Begründung: Bei Nachzahlungen könne der gesamte Betrag nicht nur dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden.
Das Urteil: Das Landessozialgericht bestätigte diese Auffassung. Das Unternehmen musste Beträge nachzahlen. Zwar gab es nach Auffassung der Richter für diesen Fall keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Sachlage sei aber am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Die Beiträge für angespartes Zeitguthaben seien daher nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berechnen.