Geldtipp: Arbeitslosengeld II auch für Selbstständige
Anspruch: Wer einen geringen eigenen Verdienst hat, bekommt Hilfe vom Staat.
Düsseldorf. Auch für Selbstständige kommt Arbeitslosengeld II in Frage. Voraussetzung ist allerdings: Die Betroffenen müssen als bedürftig gelten. "Missverständlich" sei der Begriff "Arbeitslosengeld II", räumt Manuela Herhaus-Leitner von der Bundesagentur für Arbeit ein.
"Die Leistung können nämlich nicht nur Arbeitslose beziehen, sondern auch viele erwerbsfähige Hilfsbedürftige, beispielsweise Selbstständige, mit geringem eigenem Verdienst". Knapp 90 000 Selbstständige waren Anfang 2008 auf ALG II angewiesen. Hier die wichtigsten Regeln:
Gewerbe fortführen: Wichtig ist für die Betroffenen zunächst, dass sie als Selbstständige ihr Gewerbe nicht abmelden müssen, um ALG II zu erhalten. Die Tätigkeit kann während des Leistungsbezugs weitergeführt werden - ohne jede Einschränkung. Die Einkünfte werden allerdings auf das ALG II angerechnet.
Ansprüche: Wie hoch der "Bedarf" der Betroffenen ist, hängt vor allem von der Miethöhe sowie der Zahl und dem Alter der Familienmitglieder ab. Seit dem 1. Juli 2008 stehen einer vierköpfigen Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren beispielsweise Regelsätze von 1054 Euro zu.
Hinzu kommen die vollen Unterkunftskosten. Bei einer Warmmiete von 700 Euro hat die Beispielfamilie einen Bedarf von 1754 Euro.
(Brutto-)Einkommensermittlung: Alle Einkünfte der selbstständigen ALG-II-Bezieher werden mit deren Ansprüchen verrechnet. Bei einer vierköpfigen Familie wäre dies das Kindergeld, das bei zwei Kindern derzeit 308 Euro beträgt. Hinzu kommt als wichtigste Einkommensquelle der Betriebsgewinn der Betroffenen. Bei Selbstständigen gilt die einfache Regel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich Gewinn.