Ansprüche aus Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Behandlungsfehler zieht häufig eine lange Leidensgeschichte nach sich. Am Anfang steht eventuell nur der Verdacht, dass etwas schief gelaufen ist, wenn die Beschwerden nach dem Eingriff einfach nicht besser werden.
So gehen Betroffene am besten vor.
Vermutet ein Patient einen Behandlungsfehler, muss er innerhalb von drei Jahren dagegen vorgehen. Danach sind seine Ansprüche verjährt. „Die Frist läuft ab dem Moment, von dem an der Patient Kenntnis über den Behandlungsfehler hätte haben können“, erklärt Regina Behrendt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wer ahnt, dass bei einer Operation etwas falsch gelaufen ist, sich aber erst nach vier Jahren meldet, weil er vorher noch keine Beschwerden hatte, hat keine Chance mehr auf Schadenersatz.
Nach aktuellen Schätzungen verursachen Behandlungsfehler in deutschen Krankenhäusern jährlich in rund 190 000 Fällen gesundheitliche Schäden bei Patienten. Das geht aus dem am Dienstag (21. Januar) veröffentlichten AOK-Krankenhausreport hervor.
Um ihre Chancen vor Gericht nicht zu verspielen, sollten Betroffene grundsätzlich eine bestimmte Reihenfolge einhalten, rät Behrendt. Bemerken sie zum Beispiel nach der Operation, dass irgendetwas nicht stimmt, sollten sie den Arzt danach fragen: „Ist die OP wie geplant verlaufen?“ Der Arzt sei verpflichtet, Behandlungsfehler auf Nachfrage zuzugeben. Von selbst ansprechen müsse er sie aber nicht. Gibt der Arzt einen Fehler zu, sollte der Patient Kontakt zu seiner Krankenkasse aufnehmen. „Jede Krankenkasse hat ein Behandlungsfehler-Management“, sagt Behrendt. Dieses kläre den Versicherten über seine Rechte, Möglichkeiten und den Verlauf eines möglichen Verfahrens auf. Sinnvoll kann es dabei sein, die Kasse um ein kostenloses Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) zu bitten.
„Ganz wichtig: Wenn Sie einen Verdacht haben, fangen Sie so früh wie möglich an, Beweise zusammeln.“ Ein Schmerztagebuch helfe unter Umständen später vor Gericht, den Verlauf der Beschwerden zu rekonstruieren, auch Fotos von Wunden seien eventuell hilfreich. Betroffene sollten sich außerdem Namen notieren: von Ärzten, Krankenschwestern, aber auch vom Bettnachbarn, der irgendwann als Zeuge dienen könnte.
Außerdem sei juristischer Beistand wichtig. Einen Anwalt sollten sich auch Patienten nehmen, die nicht unbedingt vor Gericht ziehen wollen, sondern eine außergerichtliche Einigung anstreben. Das Krankenhaus muss dem Patienten seine Behandlungsunterlagen oder Kopien aushändigen, wenn er das fordert.