Versteht ein Patient eine medizinische Aufklärung nicht, haftet nicht zwangsläufig der Arzt, entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Vielmehr müssten Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass der Patient mit der Aufklärung überfordert war (Aktenzeichen: 5 U 713/11). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Schadenersatzklage einer Patientin ab.
Nach Ansicht der Klägerin war ihr Einverständnis in die Operation nicht wirksam, da sie die Aufklärung nicht verstanden habe. Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, hätte die Patientin nachfragen müssen, meinten die Richter. Ist dies nicht der Fall, müsse der Arzt das Aufklärungsgespräch weder intensivieren noch wiederholen.