Keine Erstattung für eigenmächtig gekauftes Hörgerät
Mainz (dpa) - Wer eigenmächtig ein medizinisches Hilfsgerät anschafft, darf sich nicht auf finanzielle Unterstützung seiner gesetzlichen Krankenkasse und Rentenversicherung verlassen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Nach Auffassung des Gerichts dürften die Sozialversicherungsträger nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn sich die Entscheidung unangemessen verzögere und der Betroffene auf das Hilfsmittel angewiesen sei (Aktenzeichen: L 4 R 56/10).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Bürokraft in einer Bäckerei ab. Die Frau hatte sich aufgrund einer ärztlichen Verordnung ein Hörgerät gekauft, ohne zuvor die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers abzuwarten. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, im Kontakt mit Kollegen und Kunden sei sie auf das Gerät angewiesen.
Anders als das Sozialgericht Mainz ließ das LAG diese Argumentation nicht gelten. Die Klägerin hätte zumindest die zuständigen Stellen vorab darauf hinweisen müssen, falls die Prüfung des Antrags noch länger andauere, werde sie sich das Hörgerät selbst beschaffen. Eine von vornherein eigenmächtige Beschaffung erlaube das Gesetz nicht.