Patient sagt OP-Termin ab: Stornogebühren nicht zulässig
München (dpa/tmn) - Wer einen Termin für eine Schönheitsoperation kurzfristig absagt, muss der Klinik in der Regel keinen Schadenersatz zahlen. Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Krankenhauses etwa eine Stornogebühr im Fall einer Absage vor, sind sie in der Regel unwirksam.
In dem vom Amtsgericht München verhandelten Fall (Az.: 213 C 27099/15), auf den der Deutsche Anwaltverein hinweist, hatte eine Klinik eine Patientin verklagt. Die Frau hatte zwei Tage vor einer geplanten Schönheitsoperation ihren Termin aus gesundheitlichen Gründen abgesagt. Daraufhin stellte ihr das Krankenhaus 60 Prozent der Behandlungsgebühren in Rechnung. Die Klinik argumentierte, die Frau habe eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen.
Die dort festgelegten Geschäftsbedingungen sehen vor, dass Patienten eine Stornogebühr bezahlen müssen, wenn sie kurzfristig abspringen. Bei einer Absage innerhalb von sieben Tagen vor dem Eingriff werden danach 60 Prozent der Eingriffskosten fällig. Hinzu komme eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro. Die Frau weigerte sich zu zahlen.
Zu Recht, entschied das Gericht. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klinik seien unwirksam. Die Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Die Regelung sei einseitig zugunsten der Klinik festgelegt. Es sei außerdem allgemein akzeptiert, dass ein Patient den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen kann.