Rechte beim Arzt: Patientengesetz im Überblick
Düsseldorf (dpa/tmn) - Muss mein Arzt mich über Zusatzkosten informieren? Welche Rechte habe ich bei einem Behandlungsfehler? Fragen wie diese stellen sich viele Patienten. Seit diesem Jahr gibt es darauf Antworten im Patientenrechtegesetz.
Für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient gibt es ein neues gesetzliches Regelwerk: Seit Ende Februar fasst das Patientenrechtegesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch in großen Teilen bestehende Rechte der Patienten zusammen. Einige Punkte seien aber auch neu, erklärt Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen. Welche Rechte Patienten nun haben im Überblick:
Beschleunigung von Anträgen: Wenn ein Patient die Übernahme einer bestimmten Leistung bei seiner Krankenkasse beantragt, muss diese nun innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung mitteilen. Diese Regelung ist neu. Wenn der Antrag vom medizinischen Dienst oder anhand eines zahnärztlichen Gutachtens überprüft werden muss, verlängert sich diese Frist auf fünf beziehungsweise sechs Wochen. „Diese Regelung übt Druck auf die Kassen aus“, sagt Schuldzinski. Denn die Kasse muss es begründen, wenn sie diese Fristen nicht einhalten kann. Tut sie es nicht, gilt der Antrag als genehmigt.
Einsicht in die Patientenakte: Ärzte müssen alle wichtigen Daten zu den Behandlungen zehn Jahre lang aufbewahren, in einer Akte oder elektronisch. Der Patient darf die Unterlagen grundsätzlich einsehen. In besonderen Fällen kann der Arzt die Herausgabe der Akte aber begründet verweigern, zum Beispiel wenn die Informationen darin den Gesundheitszustand des Patienten negativ beeinflussen könnten. Das kann etwa bei depressiven Patienten der Fall sein, deren Genesung noch sehr lange dauert und diese Aussicht eine zusätzliche psychische Belastung darstellt.
Informationspflicht des Arztes: Der Arzt muss seinen Patienten vor der Behandlung verständlich und umfassend über Diagnosen und geplante Therapien und die Risiken aufklären. Auch über einen Behandlungsfehler muss der Patient aufgeklärt werden - allerdings nur, wenn dieser selbst nachfragt oder dadurch eine gesundheitliche Gefahr droht.
Beweislast bei Behandlungsfehlern: Bei Behandlungsfehlern muss weiterhin grundsätzlich der Patient beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Nur bei groben Schnitzern - wie einer vergessenen Schere im Bauch - dreht sich die Beweislast um. Bei Schadenersatzforderungen muss dann der Arzt nachweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht herbeigeführt hat. „Eine wirkliche Beweiserleichterung für Patienten ist in dem Gesetz versäumt worden“, sagt Schuldzinski.
Aufklärung über Zusatzkosten: Der Arzt muss seinen Patienten vor der Behandlung schriftlich darüber informieren, wenn eine bestimmte Maßnahme nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Das gilt unter anderem für Zahnersatz oder Schönheitsoperationen. Tut er das nicht, muss der Patient nicht zahlen.