Bei Mängeln besteht Anspruch auf Mietminderung
Berlin (dpa/tmn) - Bei Mängeln in der Wohnung haben Mieter das Recht, ihre Miete zu mindern. Laut Gesetz spielt es keine Rolle, ob den Vermieter Schuld an den Fehlern trifft oder nicht. Wichtig ist allein, dass ein Mangel vorliegt, den nicht der Mieter verursacht hat.
Weist die Wohnung Mängel auf, darf die Miete gemindert werden. Eine Ausnahme: Hat der Mieter den Mangel selbst verschuldet, ist die Mietminderung ausgeschlossen. Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn der Mieter die Wohnung nicht nutzen kann, wie er es nach dem Vertrag erwarten darf. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Grundsätzlich gilt: Alle Räume der Wohnung müssen sich in einem vertragsgemäßen Zustand befinden, das heißt ohne Einschränkungen nutzbar sein. Gleiches gilt für Treppen, Flure, den Speicher, Keller und Zugänge. Technische Anlagen, wie die Heizung oder der Fahrstuhl, müssen funktionieren. Auch Lärmbeeinträchtigungen aus dem Haus oder aus benachbarten Häusern können Mängel sein.
Treten Mängel auf, muss der Vermieter benachrichtigt werden, am besten schriftlich. Seine Aufgabe ist es dann, sich um die Beseitigung des Mangels kümmern. Solange der Mangel vorliegt und der Vermieter ihn nicht beseitigt hat, kann der Mieter die Miete kürzen. Je nach Umfang der Beeinträchtigung kann er zwischen 1 und 100 Prozent bei vollständiger Unbewohnbarkeit der Wohnung von der Miete abziehen. Bei unerheblicher Beeinträchtigung, zum Beispiel einen Haarriss an der Wand, besteht kein Recht auf Mietminderung.
Grundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete, das heißt die Miete inklusive Vorauszahlungen für kalte und warme Betriebskosten. Die Miete darf nur für den Zeitraum gekürzt werden, in dem der Mangel tatsächlich vorlag. Ein Beispiel: Die Miete kann wegen Baulärms um 30 Prozent gemindert werden. Die Baustelle war aber nur vom 1. bis 15. des Monats eingerichtet. Der Mieter kann in diesem Fall die Miete nur für den halben Monat kürzen, also um 15 Prozent.