Betriebskostenvorauszahlungen - Fristen für Rückerstattungen
Berlin (dpa/tmn) - Die Betriebskosten können sich von Jahr zu Jahr ändern - etwa wenn die Gebühren für die Stadtreinigung erhöht werden oder die Ausgaben für einen Hausmeister sinken. Mieter, die zu viel vorausgezahlt haben, können die Differenz umgehend zurückfordern.
Stellt sich bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung heraus, dass die Vorauszahlungen zu hoch waren, muss der Vermieter den Überschuss zurückerstatten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Die Auszahlung des Guthabens muss unmittelbar im Anschluss an die Übersendung der Abrechnung erfolgen.
Der Vermieter darf den Überschuss nicht für die Vorauszahlungen der nächsten Abrechnungsperiode einbehalten. Dies ist nur möglich, wenn Vermieter und Mieter hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen. Sollten jedoch Rückstände bei der Miete bestehen, darf der Vermieter das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mit den Schulden verrechnen.
Sollte absehbar sein, dass die Vorauszahlungen auch für die anstehende Abrechnungsperiode zu hoch sind, kann die Summe herabgesetzt werden. In der Regel erfolgt dies durch den Vermieter zeitgleich mit der Abrechnung. Andernfalls darf der Mieter Vorauszahlungen auch selbst entsprechend senken.