Blick verbaut - Anspruch auf Rückabwicklung von Kaufvertrag
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer eine Eigentumswohnung mit einem unverbaubaren Blick auf die Skyline anpreist, sollte diesen Blick nicht verbauen. Denn der Kunde könnten den Wohnungskauf sonst rückgängig machen.
Werden Zusagen nicht eingehalten, kann ein Kunde unter Umständen den Kaufvertrag nachträglich rückabwickeln. Das geht zumindest aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor (Az.: 3 U 4/14), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 1/2016) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer 2009 eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines von einem Bauträger errichteten Gebäudes gekauft. In dem Prospekt war an mehreren Stellen ausdrücklich mit dem freien Blick auf die Skyline von Frankfurt geworben worden. Allerdings errichtete der Bauträger in der Zeit danach ein weiteres Gebäude, das dem Kläger die freie Sicht versperrte. Daher wollte dieser den Kaufvertrag rückabwickeln.
Vor Gericht setzte sich der Käufer durch. Denn die Richter am OLG bewerteten die nachträgliche Bebauung als nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers. Der Blick auf die Skyline sei als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen.