Kaputte Heizung berechtigt zur Mietminderung
Berlin (dpa/tmn) - Vermieter sollten in der kalten Jahreszeit dafür sorgen, dass die Heizungen einwandfrei funktionieren. Nach der Rechtsprechung muss in allen Räumen der Wohnung tagsüber von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werden können.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr darf der Vermieter die Heizung zur Energieeinsparung herunterfahren. Maximal 18 Grad Celsius müssen aber möglich sein.
Sollte die Heizung ganz oder in einzelnen Räumen nicht funktionieren, muss der Mieter seinen Vermieter darüber unverzüglich informieren. Der Vermieter muss dann die Heizung reparieren lassen. Tut er das nicht oder dauert die Reparatur lange, darf der Mieter die Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich unter anderem nach dem Umfang des Ausfalls.