Landgericht Aurich Dach sichten reicht für Sturm-Schutz nicht aus
Aurich (dpa/tmn) - Eigentümer sind verpflichtet, ihr Gebäude regelmäßig auf den baulichen Zustand zu überprüfen. Häufigkeit und Intensität richten sich dabei unter anderem nach der Schadensanfälligkeit der Konstruktion.
Das bedeutet: Auch wenn der Eigentümer sein Dach einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen hat, kann der Nachbar nach einem Sturm trotzdem Anspruch auf Schadenersatz haben, wie ein Urteil des Landgerichts Aurich zeigt (Az.: 3 O 1102/16 (458)), über das die Zeitschrift „NJW Spezial“ (Heft 11/2018) berichtet.
In dem verhandelten Fall hatten sich während eines Orkans Dachziegel vom Haus des Beklagten gelöst und das Nachbargebäude beschädigt. Die Versicherung des Nachbarn wollte die etwas über 10.000 Euro, die sie der Schaden gekostet hatte, nun vom Eigentümer erstattet bekommen. Dieser wehrte sich mit dem Argument, dass der Schaden durch höhere Gewalt entstanden sei. Außerdem habe er sein Dach regelmäßig einer Sichtprüfung unterzogen. Und der Dachdecker, der das Dach reparierte, habe keine Schadensanfälligkeit des Dachs festgestellt.
Dem Gericht reichten diese Argumente nicht aus: Der Entlastungsbeweis würde voraussetzen, dass der Eigentümer alle Maßnahmen getroffen hätte, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, um die Gefahr der Ablösung von Dachziegeln zu begegnen. Dafür reiche eine einfache Sichtprüfung aber nicht.
Das gelte insbesondere deshalb, weil es in den letzten Jahren eine Reihe von Sturmereignissen gegeben habe, die eine besondere Vorsorge von Eigentümern erfordern. Entlastend wirkte hier aus Sicht des Gerichts auch nicht, dass es in der Nachbarschaft ähnliche Schäden gegeben hatte. Das zeige nur, dass auch andere Eigentümer ihren Überprüfungspflichten nicht nachgekommen sind.