Dämmpflicht bestimmter Hausdächer bis Ende 2015
Düsseldorf (dpa/tmn) - Auf einige Hauseigentümer können 2015 erhebliche Kosten zukommen. Wer sich bisher nicht um eine ausreichende Dachdämmung gekümmert hat, muss dies in den nächsten zwölf Monaten nachholen.
Hausbesitzer müssen die oberste Geschossdecke bestimmter Immobilien dämmen, wenn diese nicht Mindestanforderungen zum Wärmeschutz erfüllen. Das müssen sie bis Ende des kommenden Jahres umsetzen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Laut dem Bauherren-Schutzbund gilt die Regelung für Bestandsgebäude, die mindestens vier Monate jährlich normal beheizt werden. Gedämmt werden muss die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen oder wahlweise das Dach selbst. Ausgenommen in der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sind allerdings Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die in ihrer Immobilie mindestens seit 1. Februar 2002 selbst wohnen. Wer folglich ein Haus neu kauft, muss diese Regelung beachten und mit einer Sanierung rechnen. Aber der neue Eigentümer hat zwei Jahre Zeit, die Dämmung anzubringen.
Die Dämmpflicht gilt laut Verbraucherzentrale für alle zugänglichen obersten Geschossdecken - unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht. Spitzböden sind folglich ebenso betroffen wie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume.