Die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs setzt einen „steten Lebenswandel“ voraus, berichtet die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“. Sie beruft sich auf einen Beschluss des Landgerichts Hamburg. Nach dem Richterspruch muss der Vermieter oder sein Angehöriger die Wohnung mindestens drei Jahre lang nutzen (Aktenzeichen: 333 S 34/10).
Das Gericht wies damit die Klage eines Vermieters ab, der seinem Mieter gekündigt und Eigenbedarf geltend gemacht hatte. Als Begründung gab er an, sein Sohn solle in die Wohnung einziehen. Die Richter werteten das als nicht überzeugend. Der Sohn habe bisher einen unsteten Lebenswandel mit häufigen Wohnortwechseln gezeigt. Daher sei die Annahme berechtigt, die Gründe seien nur vorgeschoben.