Fahrstuhl im Haus - Was Mieter wissen sollten
Berlin (dpa/tmn) - Ein Aufzug im Haus ist praktisch - wirft aber auch Mietrechtsfragen auf: Darf der Vermieter verbieten, den Lift nachts zu benutzen? Wie laut darf ein Fahrstuhl sein? Und müssen Mieter aus dem Erdgeschoss eigentlich auch für den Betrieb zahlen?
Berlin (dpa/tmn) - Ein Aufzug im Haus ist praktisch - wirft aber auch Mietrechtsfragen auf: Darf der Vermieter verbieten, den Lift nachts zu benutzen? Wie laut darf ein Fahrstuhl sein? Und müssen Mieter aus dem Erdgeschoss eigentlich auch für den Betrieb zahlen?
Einen Fahrstuhl im Mietshaus dürfen Bewohner zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist eine Klausel im Formularmietvertrag unwirksam, die den Betrieb des Aufzuges beispielsweise auf die Zeit zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr beschränkt. Der Vermieter darf den Fahrstuhl auch nicht einfach stilllegen. Stattdessen muss er den gefahrlosen Betrieb des Aufzuges ganzjährig sicherstellen.
Die regelmäßige Überprüfung der Betriebssicherheit ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter kann verlangen, dass durch den Aufzug keine unzumutbaren Lärmbelästigungen entstehen. Der Vermieter muss alle entsprechenden Schutzbestimmungen einhalten. Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, notwendige Reparaturen durchzuführen. Ist der Aufzug defekt oder treten Betriebsstörungen auf, sind dies Wohnungsmängel, die zu einer Mietminderung berechtigen.
Die laufenden Kosten für Wartung, Strom und Bedienung des Aufzugs darf der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erdgeschossbewohner dürfen nach Ansicht der meisten Gerichte in die Kostenumlage einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass sie den Aufzug nutzen können.