Interesse des Mieters Gelegentliche Wohnungsnutzung - kein Grund für Eigenbedarf

Berlin (dpa/tmn) - Eigentümer können nicht vollkommen frei über ihre vermieteten Immobilien verfügen. So reicht es für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus, wenn der Eigentümer eine Wohnung nur gelegentlich selbst nutzen will.

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In einem solchen Fall überwiegt das Interesse des Mieters, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 23 C 258/15). Der Vermieter kann in solchen Fällen auch auf andere Unterkünfte wie ein Hotel oder eine Pension ausweichen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter aus Schwerin Eigenbedarf an seiner vermieteten Wohnung in Berlin angemeldet. Die Begründung: Er verwalte das Haus, in dem die vermietete Wohnung liege und auch weitere Objekte in Berlin. Hierzu sei seine Anwesenheit ein bis zweimal pro Woche regelmäßig erforderlich. Bisher habe er in einem Hotel gewohnt, diese Kosten wolle er nun aber sparen. Weitere im Haus gelegene Wohnungen seien nicht geeignet, da diese zu klein oder zu schwer zu erreichen seien. Die Mieter waren hingegen der Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt.

Mit Recht: Zwar sei durch den Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine teilgewerbliche Nutzung für eine Eigenbedarfskündigung ausreichen kann. Dennoch müssen gegensätzlichen Interessen abgewogen werden. Die Wohnung stellt in der Regel den Mittelpunkt der privaten Existenz dar. Die angegebene Nutzungszeit des Eigentümers ist in diesem Fall aber im Gegensatz dazu so kurz, dass sie durch andere Unterkünfte angemessen abgedeckt werden kann. Es soll gerade nicht erreicht werden, dass der Mieter weichen muss, nur weil der Vermieter die Wohnung gelegentlich benutzen möchte.