Gericht: Kautionen dürfen nicht beliebig verrechnet werden
Karlsruhe (dpa) - Eine Mietkaution soll ein konkretes Mietverhältnis absichern - und zwar nur das. Der Vermieter darf das Geld daher nicht für andere Zwecke - etwa offene Forderungen der Mieter wegen einer anderen Wohnung - verwenden, entschied der Bundesgerichtshof.
Ein Vermieter darf die Kaution für eine bestimmte Wohnung nur dafür verwenden und nicht mit Ansprüchen aus anderen Mietverhältnissen verrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einer am Montag (30. Juli) veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen: VIII ZR 36/12).
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den hinterlegten Betrag von 1020 Euro nicht zurückzahlen wollen, obwohl die Mieter ausgezogen waren und die Wohnung zurückgegeben hatten. Der Vermieter hatte seine Weigerung damit begründet, er habe Ansprüche gegen die Mieter wegen einer anderen Wohnung.
Die BGH-Richter sahen das anders: Die Kaution sei dafür gedacht gewesen, das aktuelle Mietverhältnis abzusichern. Für andere Zwecke dürfe die Kaution nicht verwendet werden. Eine Aufrechnung mit Forderungen außerhalb des konkreten Mietverhältnisses sei nicht zulässig, hieß es.
Die Mieter hatten auf Rückzahlung geklagt und in der zweiten Instanz Recht bekommen. Die Revision des Vermieters dagegen wies der BGH zurück.