Schadenersatz Hauskauf ein Flop: Wann der Makler haften muss

Berlin (dpa/tmn) - Ein guter Makler kann teuer sein. Trotzdem kann die gekaufte Immobilie am Ende enttäuschen. Da stellt sich mancher Käufer die Frage: Hat der Makler bewusst zu viel versprochen? Darauf kommt es an, wenn der enttäuschte Käufer Schadenersatz fordern will.

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Was für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein könnte, muss der Makler dem Käufer auch mitteilen. Darüber informiert Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus und Grund in Berlin. Makler müssen gleichermaßen korrekte Angaben gegenüber Käufer und Verkäufer machen. Dazu gehört auch, dass sie alle Informationen an ihre Kunden weiterleiten, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 295/04).

Der Haken daran: „Der Kunde muss beweisen, dass der Makler gegen seine Pflichten aus dem Vertrag verstoßen hat“, sagt Fachanwalt Kai-Peter Breiholdt vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Gewinnt der Kunde den Rechtsstreit, verliert der Makler seine Provision. „Den Makler trifft in der Regel allerdings keine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht“, ergänzt Wagner.

Wer Ärger beim Kauf hat, kann sich zunächst an den Ombudsmann des Immobilienverbands IVD wenden. Er soll zwischen den Beteiligten schlichten und damit ein Gerichtsverfahren vermeiden. Kommt es dabei zu keiner Lösung, kann der Käufer vor Gericht gehen.

„Bekannte Mängel dürfen unter keinen Umständen verschwiegen oder überdeckt werden“, erklärt Wagner. Hat das Haus ein Asbest-Dach, Schädlingsbefall oder Reparaturbedarf? Darüber muss der Makler den Käufer informieren.

„Insgesamt ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung an die Leistung des Maklers immer höhere Anforderungen stellt“, sagt Christian Osthus vom Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin. Demnach hafteten Makler bisher in der Regel nur mit ihrer Provision, Schadenersatzzahlungen waren eher die Ausnahme. Dies habe sich jedoch geändert - durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Diese ergab: Verspricht der Makler eine „kompetente Marktpreiseinschätzung“, muss er damit auch richtig liegen. Ist das nicht der Fall, haftet der Makler mit dem Betrag, um den die geschädigte Partei das Grundstück zu teuer erworben oder zu billig verkauft hat (Az.: I ZR 47/15).

Makler haften aber nicht für alles. „Insbesondere erfüllt der Makler nicht die Aufgaben eines Sachverständigen“, erklärt Wagner. Er sei nicht zur Überprüfung der Fakten verpflichtet (OLG Stuttgart, Az.: 3 U 154/10). Aber er dürfe zum Beispiel keinen zu hohen oder zu niedrigen Immobilienwert vorschlagen. Sonst könnten Käufer oder Verkäufer ihn verklagen.

Generell gilt: Kann der Makler eine Frage des Kunden nicht beantworten, muss er auf seine Unkenntnis hinweisen. „Sagt der Makler aber, der Ausbau des Dachstuhls sei möglich - so als hätte er bereits mit der zuständigen Behörde gesprochen - und der wird später nicht genehmigt, macht er sich haftbar“, sagt Kai-Peter Breiholdt, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht.

Ein guter Makler kennt den Immobilienmarkt vor Ort, tritt seriös auf, gibt qualifizierte Auskünfte und ist gut vorbereitet. „Die Mitgliedschaft in einem einschlägigen Berufsverband ist ein weiteres Indiz für einen seriösen Makler“, sagt Wagner.

Ein Immobilienmakler muss für seine Tätigkeit keinen Sachkundenachweis erbringen, erläutert Christian Osthus, Leiter der Abteilung Recht beim IVD. „Ab dem 1.8.2018 gilt für Immobilienmakler zwar eine Weiterbildungsverpflichtung von 20 Stunden in drei Jahren. Diese ist aber nicht ausreichend.“

Darum sollte ein Makler mindestens eine immobilienwirtschaftliche Ausbildung haben, rät Breiholdt. Kunden sollten außerdem nach Bewertungen im Internet, von privaten Institutionen vergebene Auszeichnungen und Weiterbildungssiegel schauen, ergänzt Osthus.