Kündigungsgrund des Vermieters darf nicht vorgetäuscht sein
München (dpa/tmn) - Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss sein Anliegen nachvollziehbar sein. Nur dann muss der Mieter die Wohnung räumen. Darauf macht der Mieterverein München aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München.
Nach Auffassung der Richter kann die Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann wirksam sein, wenn der Vermieter zwischenzeitlich aus beruflichen Gründen im Ausland lebt.
Im konkreten Fall ging es um einen Fußballspieler, der in Serbien lebt und trainiert. Er kündigte seiner Mieterin, weil er seinen Hauptwohnsitz nach München verlegen und mit seiner zukünftigen Frau in die Wohnung in München-Solln ziehen wollte. Die Mieterin bezweifelte seine Argumente und räumte die Wohnung nicht. Dagegen klagte der Mann.
Zu Recht, entschieden die Richter des Amtsgerichts München (Az.: 473 C 7411/14). Sie befragten zunächst die zukünftige Frau des Klägers als Zeugin. Diese versicherte, dass sie ihren Hauptwohnsitz wieder nach München verlagern will, wo sie ursprünglich auch herkomme. Ihr Mann werde, wann immer er nicht im Ausland arbeiten muss, in der Wohnung leben. Eine andere Option stehe dem Paar in der Stadt nicht zur Verfügung. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Wohnsitz war für die Richter nachvollziehbar. Somit musste die Mieterin ausziehen.
Grundsätzlich gilt aber: Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen die Richter immer im konkreten Fall entscheiden. Der Mieterverein München rät Mietern, die Kündigungsgründe des Vermieters immer kritisch zu hinterfragen. Sollte der Mieter feststellen, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgeschoben hat, kann er Schadenersatzansprüche geltend machen.