Lagerplatz: Boote gehören nicht ins Wohngebiet

Mannheim (dpa/tmn) - Ein Wohngebiet ist kein Bootslagerplatz. Segelboote dürfen deshalb auf Grundstücken in Wohngebieten nicht gelagert werden - so heißt es in einem Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg.

Ein privater Bootslagerplatz ist auf Grundstücken in Wohngebieten nicht zulässig. So entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 5 S 194/10). Daher könne sich ein Nachbar gegen einen solchen Lagerplatz wehren.

Im verhandelten Fall hatten Eigentümer 1988 auf ihrem Grundstück einen drei mal neun Meter großen mit Pflastersteinen befestigten Platz eingerichtet, auf dem sie ihr Segelboot im Winterhalbjahr lagerten. Ein Nachbar, der im Jahr 2004 in die Gegend gezogen war, wehrte sich gegen den Bootslagerplatz vor Gericht. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte nachträglich eine Baugenehmigung. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg ab.

Die Richter am Verwaltungsgerichtshof gaben dem Nachbarn schließlich Recht. In einem Wohngebiet sei ein Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig, entscheiden sie. Er sei für das „Wohnen“ als Hauptnutzung nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger zu verstehen sei.