So sind zum Beispiel Ranken, die das Mauerwerk und somit das Eigentum des Vermieters beschädigen können, nicht erlaubt. Auch ein Sichtschutz am Balkon darf nur angebracht werden, wenn er den Gesamteindruck des Hauses nicht stört. Bis zur Höhe der Balkonbrüstung ist er zulässig, wenn er mit der Gestaltung der Außenfassade vereinbar ist.
Bei sehr ausgefallenen Farben oder Mustern sollte man den Vermieter vorher fragen. Das gilt auch bei der Installation einer Markise. Denn die Befestigung an der Hauswand ist ein Eingriff in die Bausubstanz. Der Vermieter muss hier zustimmen.