Eine Mäuseplage ist kein Grund die Mietzahlungen einzustellen. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses damit für wirksam und gab der Räumungsklage eines Hausbesitzers statt (Aktenzeichen: 33 C 3260/11-93).
Der Mieter hatte sich mehrfach bei dem Vermieter über Mäuse beschwert. Nach dem letzten Hausmeister-Einsatz waren allerdings noch immer offene Löcher in der Küche, in denen sich die Nagetiere tummelten. Der Wohnungsinhaber zahlte daraufhin zwei Monate lang keine Miete mehr. Der Vermieter reagierte mit der fristlosen Kündigung.
Nach Ansicht des Gerichts war dies eine angemessene Reaktion. Bei Mäusebefall in einer Wohnung dürfe ein Mieter bestenfalls 20 Prozent der Miete zurückbehalten. Zahle er jedoch überhaupt nicht mehr, bleibe er „einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig“, was zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe, heißt es im Urteil.