Pech für die Nachbarn: Der Bau eines Studentenwohnheims kann nicht ohne weiteres verhindert werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Aktenzeichen: 3 S 1138/10 und 3 S 1139/10). Im verhandelten Fall hatten benachbarte Wohnungseigentümer gegen den geplanten Neubau eines Studentenwohnheims geklagt. Sie begründeten ihr Anliegen vor allem mit dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen, der zu geringen Zahl vorgesehener Parkplätze sowie mit der zu erwartenden Lärmbelästigung.
Diese Einwände wollten die Richter aber nicht gelten lassen: Das Baugebiet sei bereits studentisch geprägt. Es mache dabei keinen unterschied, ob Studierende in Wohnungen oder in Wohnheimen lebten. Die Nachbarn müssten die mit der Nutzung des Wohnheims üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrtsverkehr ebenso hinnehmen wie andere „typische Lebensäußerungen“ der Bewohner.