Rechtzeitig ankündigen: Maßnahmen zur Instandhaltung

Berlin (dpa/tmn) - Der Vermieter ist verpflichtet, Mieter rechtzeitig und richtig über eine Instandhaltungsmaßnahme zu informieren. Unterlässt er dies, kann er dem Mieter nicht fristlos kündigen - selbst wenn dieser die Maßnahme nicht dulden würde.

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Im verhandelten Fall am Landgericht Berlin informierte die Klägerin ihre Mieterin erst Ende Oktober 2014 darüber, dass Instandhaltungsmaßnahmen geplant sind. Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 8/2016) berichtet. Die Arbeiten sollten in der Wohnung der Mieterin ab dem 10. November beginnen und rund drei Wochen andauern. Die Mieterin sollte in dieser Zeit aus ihrer Wohnung ausziehen. Die Beklagte bat schriftlich um weitere Informationen zum Umfang der Maßnahme, der Ersatzunterbringung sowie zur Sicherung ihrer Einrichtung. Die Vermieterin interpretierte dieses Schreiben als Pflichtverletzung der Mieterin. Sie ging davon aus, dass die Mieterin die Maßnahme nicht dulden wolle und kündigte ihr deshalb fristlos.

Das Amtsgericht wies die Klage ab (AZ.: 65 S 289/15). Die Richter des Landgerichtes entschieden im Berufungsverfahren: Prinzipiell sei der Vermieter zwar berechtigt dem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser eine Instandhaltungsmaßnahme nicht duldet. Jedoch nur wenn der Vermieter seinen Pflichten nachkomme, dem Mieter rechtzeitig und richtig die Maßnahme anzukündigen - je nach Umfang und Auswirkungen der Maßnahme seien spätestens drei Monate vorher angemessen. Das sei in diesem Fall nicht passiert - die Mieterin erhielt erst fünf Tage vor Beginn der Maßnahmen Details zur zwischenzeitlichen Unterbringung sowie der Sicherung der Einrichtung. Aus ihrem Schreiben sei auch keine generelle Widersetzung gegen die Maßnahme erkennbar. Somit sei eine außerordentliche Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt.