Ein repräsentativer Eingangsbereich wirkt auch auf Wohnungen im Seitenflügel wohnwerterhöhend. Das gilt zumindest dann, wenn der Mieter seine Wohnung im Seitenflügel auch über den schicken Eingang im Vorderhaus erreichen kann. Das befand das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 234 C273/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 12/2014) berichtet.
Der Mieter einer Wohnung im Seitenflügel wollte das edle Treppenhaus im Vorderhaus mit Stuck, Sisalbelag und Marmortreppen nicht als Begründung für ein Mieterhöhungsverlangen akzeptieren. Denn seine Wohnung erreiche er hauptsächlich über einen separaten Eingang im Seitenflügel. Den Richtern allerdings reichte die Option, dass der Mieter auch den Eingang im Vorderhaus nutzen kann.