Rollator darf im Hausflur abgestellt werden
Recklinghausen (dpa/tmn) - Eigentlich unglaublich: Eine Vermieterin will ihre gehbehinderte Mieterin verpflichten, ihren Rollator in einem 20 Meter entfernten Schuppen aufzubewahren. Ein Gericht entscheidet: Der Rollator darf im Hausflur stehen.
Gehbehinderte Mieter dürfen ihren Rollator im Hausflur abstellen. Vermieter seien verpflichtet, das zu dulden, wenn Mieter auf diese Hilfe angewiesen seien, entschied das Amtsgericht Recklinghausen (Az.: 56 C 98/13). Das berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 4/2014). Einen anderen, weiter von der Treppe entfernten Abstellplatz muss der Mieter nicht ohne weiteres akzeptieren.
In dem verhandelten Fall war eine Mieterin nach einer Operation auf einen Rollator angewiesen, den sie im Hausflur abstellte. Die Vermieterin wollte das aber nicht hinnehmen, weil sie sich dadurch beeinträchtigt sah. Sie bot der Mieterin an, den Rollator in einem Schuppen im Hof abzustellen. Alternativ könne der Mann der Vermieterin den Rollator nach Gebrauch zur Wohnung der Mieterin in den 1. Stock bringen. Doch darauf wollte sich die Mieterin nicht einlassen.
Zu Recht, wie das Gericht nach einem Ortstermin entschied. Die Vermieterin müsse es dulden, dass der Rollator im Hausflur abgestellt wird. Die Beeinträchtigung sei gering. Zum angebotenen Schuppen im Hof müsse die Mieterin etwa 20 Meter laufen. Dazu sei sie wegen ihrer Behinderung ohne diese Hilfe aber nicht in der Lage. Auch könne es ihr nicht zugemutet werden, jedes Mal den Mann der Vermieterin zu bitten, den Rollator die Treppe hinauf zu tragen.