Urteil Silberfischchen sind kein Mangel von Eigentumswohnung
Hamm (dpa/tmn) - Insekten im Haus lassen sich kaum vermeiden. Das Oberlandesgericht Hamm erkannte deshalb die reine Präsenz von Silberfischchen nicht als Mangel einer Eigentumswohnung an.
Insekten in Wohnräumen seien nur ein Mangel, wenn die Immobilie dadurch unbewohnbar wird oder wenn eine für Wohnungen unübliche Beschaffenheit aufweise, mit der ein Käufer nicht rechnen müsse, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 22 U 64/16). Ein Käufer könne aber nicht erwarten, dass die Wohnung vollkommen frei von Silberfischchen ist.
Die Käuferin der Wohnung stellte eigenen Darstellungen zufolge wenige Wochen nach der Übergabe der Wohnung einen Befall fest. Er breitete sich in der Folgezeit weiter aus und blieb trotz intensiver Bekämpfung erhalten.
Die Klägerin behauptete, dass schon bei Abschluss des Kaufvertrags sowie bei der Übergabe der Immobilie ein massiver Befall bestanden habe. Sie trat daher vom Kaufvertrag zurück und wollte ihr Recht auf Kaufrückabwicklung einklagen. Vergeblich - das Oberlandesgericht Hamm bestätigte eine erste Entscheidung des Landgerichts Münster.
Es ließ sich kein Sachmangel zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe feststellen, der das Klagebegehren gerechtfertigt hätte, heißt es in der Erklärung des Gerichtes. Laut Gutachten von Sachverständigen gehe von den Tieren grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr aus. Und ein Käufer einer gebrauchten - und in diesem Fall schon rund 19 Jahre alten - Wohnung könne nicht erwarten, dass diese völlig frei von Silberfischchen sei.
Auch sei ein stärkerer Befall schon zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe nicht bewiesen. Sachverständigen zufolge sei es möglich, dass eine erst unauffällige Population in der Folgezeit stark angestiegen sei.