Verkäufer haftet für falsche Makler-Angaben
Stuttgart (dpa/tmn) - Macht ein Makler bei Verkaufsverhandlungen einer Immobilie falsche Angaben, trägt der Verkäufer dafür die Verantwortung. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, teilt der Deutsche Anwaltverein mit.
In dem Fall vermittelte ein Makler im Auftrag des Eigentümers ein Einfamilienhaus und führte die Verkaufsgespräche für diesen. Bei der Besichtigung fragte der spätere Käufer nach auftretender Feuchtigkeit im Keller, nachdem er ein morsches Regal und eine Wasserpumpe dort gesehen hatte. Eine Mitarbeiterin des Maklerbüros antwortete, dass in der Vergangenheit zwar Druckwasser aufgetreten war, das Problem jedoch behoben worden sei. Der dann abgeschlossene Kaufvertrag schloss die Gewährleistung für Mängel aus.
Nach dem Kauf kam es aber zu einem Schaden durch Druckwasser, woraufhin der Käufer den Kaufpreis minderte. Das Gericht gab ihm Recht, da er von dem Makler arglistig getäuscht worden sei (Aktenzeichen: 13 U 148/10). Arglistig handelt den Angaben zufolge, wer Erklärungen abgibt, obwohl er weiß, dass sie unrichtig sind. Ein Verkäufer handele bereits dann arglistig, wenn er Angaben des Verkäufers, die für den Kaufentschluss maßgebliche Bedeutung haben, nicht kritisch hinterfragt. Dies haben hier der Makler beziehungsweise seine Mitarbeiterin getan.
Verantwortlich für das Verhalten des Maklers sei aber der Verkäufer. Denn der Makler hat über die reinen Käufersuche hinaus auch in seinem Auftrag die Verhandlungen geführt.