Ungewöhnliche Farben bei Wohnungsabgabe unzulässig
Essen (dpa/tmn) - Mieter müssen die Wände ihrer Wohnung beim Auszug in einer Farbe streichen, die sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Das hat das Landgericht Essen (Aktenzeichen: 10 S 344/10) entschieden.
Mieter dürfen beim Auszug keine so kräftigen Farben streichen, dass eine Neuvermietung der Räume praktisch unmöglich ist, entschied das Gericht. Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
In dem Fall hatte der Mieter während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung in sehr kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hatte er sie außerdem nicht durchgängig gestrichen, sondern den Bereich hinter einem Schrank ausgespart. Der Vermieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz wegen Beschädigung des Mietobjekts.
Der Vermieter erhielt Recht. Zwar könne der Mieter während seiner Mietzeit die Räume in kräftigen Farbtönen streichen. Es sei jedoch eine Vertragsverletzung, wenn er die Wohnung in einem farblichen Zustand zurückgebe, der die Grenzen des üblichen Farbgeschmacks überschreite. Auch die Aussparung eines Bereichs stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur dar, und könne damit als Beschädigung angesehen werden.