Räder auf dem Hof abstellen ist Gefälligkeit
Berlin (dpa/tmn) - Gestattet der Vermieter das Abstellen von Fahrrädern auf dem Hof, ist das eine Gefälligkeit. Seine Erlaubnis könne er jederzeit zurückziehen, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 67 S 70/11). Mieter müssten sich daran halten.
In dem Fall konnten die Söhne einer Mieterin ihre Räder nicht allein in den Keller tragen. Der Vermieter gestattete den Kindern daraufhin, ihre Räder im Hof abzustellen. Nach mehreren Jahren forderte er die inzwischen volljährigen jungen Männer auf, die Räder in den dafür vorgesehenen Keller zu bringen. Als diese sich weiterten, klagte der Vermieter.
Die Richter gaben ihm Recht. Sie verurteilten die Mieter unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250 000 Euro beziehungsweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, die Räder auf dem Hof abzustellen. Denn die Erlaubnis des Vermieters sei keine Erweiterung des Mietvertrages. Vielmehr sei dies ein Leihvertrag, der jederzeit gekündigt werden könne. Über das Urteil berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund.