Trotz pauschaler Klausel Verkäufer muss auf Mängel am Haus hinweisen

Berlin (dpa/tmn) - Der Verkäufer einer Immobilie muss alle ihm bekannten Mängel am Gebäude offenlegen. Verschweigt er sie gegenüber einem Interessenten wissentlich, ist das laut Gesetz arglistige Täuschung.

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Wer beim Verkauf seines Hauses Mängel verheimlicht, haftet im vollen Umfang. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Verkäufer sollten im Zweifelsfall vorab einen Sachverständigen das Gebäude untersuchen lassen. So entdecken sie Mängel rechtzeitig und können Interessenten gegenüber detailliert und wahrheitsgemäß Auskunft über den Zustand des Hauses geben.

Zwei Beispiele dazu: Bemerkt der Käufer erst nach der Vertragsunterzeichnung, dass die Heizung bereits seit Jahren defekt war, kann er den Kaufvertrag anfechten. Stellt der Käufer mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass es bereits seit Jahren im Keller in den kalten Monaten übermäßige Feuchtigkeit gab, kann er gegen den Verkäufer vorgehen. Das umfasst etwa Schadenersatz und eine Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers.

Pauschale Klauseln im Kaufvertrag, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen, sind oft unwirksam - etwa der Satz „gekauft wie gesehen“. Sie schützen den Verkäufer also nicht vor rechtlichen Konsequenzen.