Urteil Nur tatsächlicher Abnehmer muss Energiekosten zahlen

München (dpa/tmn) - Nur wer tatsächlich Strom und Gas verbraucht, muss auch dafür zahlen. Was das heißt:

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Ein Energieversorger kann ausstehende Zahlungen nicht ohne weiteres beim Hauptmieter einer Wohnung einfordern, wenn diese von einem Untermieter bewohnt wird. Denn in diesem Fall ist der Untermieter der Vertragspartner des Energieversorgers. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München hervor (Az.: 222 C 29041/14).

In dem verhandelten Fall klagte ein Energieunternehmen auf Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren. Die Klage richtete sich gegen den Hauptmieter der betreffenden Wohnung. Dieser hatte der Beklagte aber an einen Mitarbeiter untervermietet. Das war auch im Hauptmietvertrag bereits so festgehalten. Nachdem die Hausverwaltung den Mietvertrag gekündigt hatte, wollte der Energieversorger das ausstehende Geld von dem Hauptmieter. Dieser weigerte sich allerdings.

Das AG gab dem Mieter Recht. Nach Auffassung der Richter muss der Mieter nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter bezahlen, der tatsächlich in der Wohnung lebte. Zwischen dem Energieversorger und dem Beklagten sei kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss. Vielmehr stelle eine solche Anmeldung eine bloße Mitteilung dar.