Nur mit Beurkundung Hohe Gebühr kann Reservierungsvereinbarung unwirksam machen

Dresden (dpa/tmn) - Reservierungsvereinbarungen bei Grundstücksgeschäften brauchen unter Umständen eine notarielle Beurkundung. Das gilt vor allem dann, wenn eine hohe Reservierungsgebühr gefordert wird.

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Denn das kann den Interessenten zum Erwerb drängen oder seine Entscheidungsfreiheit einschränken, befand das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az.: 8 U 964/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 22/2016) berichtet. Eine nicht notarielle Vereinbarung ist in einem solchen Fall unwirksam.

In dem verhandelten Fall ging es um eine 800 000 Euro teure Immobilie. Verkäufer und Kaufinteressent schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Dafür sollte der potenzielle Käufer eine Gebühr in Höhe von 8000 Euro in erster Rate und später eine zweite Rate von 16 000 Euro zahlen. Der Verkäufer sollte das Geld bei einem Rücktritt behalten dürfen. Der Verkäufer klagte auf die Zahlung der zweiten Rate, der Käufer klagte wiederum auf die Erstattung der 8000 Euro.

Das Urteil: Sowohl das Landesgericht als auch das OLG stellten sich auf die Seite des Kaufinteressenten. Schon mit der Teilzahlung der Reservierungsgebühr in Höhe von 8000 Euro werde ein wirtschaftlicher Zwang ausgeübt, da der Betrag 10 Prozent (4000 Euro) einer ortstypischen Maklerprovision von 5 Prozent des Kaufpreises (40 000 Euro) übersteige. Damit werde hier ein Vorvertrag geschlossen, der eine notarielle Beurkundung erfordere. Die fehlte hier allerdings, womit die Reservierungsvereinbarung unwirksam werde. Außerdem übe die Gesamtgebühr von 24 000 Euro einen finanziellen Druck auf den Käufer aus und entspreche nicht einem Grenzwert von einem Prozent des Kaufpreises.