Wohnungsvermittlung Mieter muss unzulässige Makler-Pauschalen nicht zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Makler beauftragt, muss ihn grundsätzlich auch bezahlen - in der Regel also der Vermieter. Dies gilt laut dem sogenannten Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung.

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Diesen Grundsatz können Makler oder Vermieter auch nicht durch Pauschalen oder Gebühren umgehen, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB) und nennt zwei Beispiele.

So dürfen Makler von Wohnungsinteressenten keine Gebühren für die Besichtigung einer Wohnung verlangen, urteilte das Landgericht Stuttgart (Az.: 38 O 73/15 KfH). In dem konkreten Fall forderte ein Stuttgarter Makler von allen Wohnungsinteressenten für die Besichtigung zwischen 35 und 50 Euro.

Die Richter entschieden, es dürften keine Einschreibgebühren, Auslagen, Erstattungen oder sonstige Nebenentgelte zusätzlich zur Makler-Provision gefordert werden. Die Provision müsse der Vermieter zahlen. Denn er habe dem Makler die Wohnung „an die Hand“ gegeben. Erst dadurch sei der erste Kontakt mit dem Mieter zustande gekommen.

In einem anderen Fall sollte der neu einziehende Mieter laut Mietvertrag eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung zahlen. Diese Formularklausel ist unwirksam, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 55 C 1325/15).

Mit der verlangten Pauschale würden die Kosten der Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt. Dabei habe die Vermieterin die Hausverwaltung beauftragt, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Dafür erhalte die Hausverwaltung eine Vergütung seitens der Vermieterin. Verlangt sie zusätzlich eine Pauschale vom einziehenden Mieter, stelle die Verwaltung die Kosten praktisch doppelt in Rechnung.