Vermietung an Familie: Regeln für Steuerabzug
Berlin/Kassel (dpa/tmn) - Auch bei Mietverträgen zwischen nahe stehenden Personen können Eigentümer Ausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings müssen die Verträge wirksam vereinbart worden sein, wie der Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin erklärt.
Auch müsse die Vereinbarung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Wird die Miete in Form von Dienstleistungen erbracht, muss der Wert der Miete im Voraus vereinbart werden und nachvollziehbar sein. Ansonsten würden die Vereinbarungen steuerlich nicht anerkannt, entschied das Hessische Finanzgericht(Aktenzeichen: 3 K 646/06 und 3 K 2511/06).
In dem Fall hatte der Kläger sein Einfamilienhaus an seine Eltern vermietet. Für 2002 und 2003 machte er in seiner Steuererklärung Werbungskosten sowie Abschreibungen (AfA) geltend. Einnahmen gab er nicht an. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Werbungskosten aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses ab. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seinen Eltern das Haus nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erbringung von Dienstleistungen überlassen zu haben. Ohne nachvollziehbare Nachweise wurde aber auch dies nicht anerkannt.