Urteil Versicherung gegen Rückstau greift bei hochdrückendem Wasser

Hamm (dpa/tmn) - Eine Versicherung muss einen Ausgleich für Schäden durch Rückstau nur dann bezahlen, wenn Wasser tatsächlich durch die Rohre zurück in einen Raum gedrückt worden ist. War das Rohrsystem nur überlastet und konnte es kein Wasser mehr aufnehmen, handelt es sich dagegen nicht um einen Rückstau.

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In einem verhandelten Fall ging es um einen Schadensausgleich, nachdem eine Dachterrasse überflutet worden und das Wasser daraufhin ins Gebäude eingedrungen war. Grund dafür war nach Angaben der Klägerin, dass das Fallrohr der Terrasse das Regenwasser nicht mehr aufnehmen konnte, da die Kanalisation überlastet war. Es sei aber kein Wasser aus dem Fallrohr selbst ausgetreten.

Das Landgericht Bochum hatte zunächst den Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt (Az.: 4 O 177/15). In der Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm (Az. 20 U 23/17) die Parteien aber darauf hin, dass es sich seiner Ansicht nach nicht um einen Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Darin heißt es, dass Wasser „aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen“ austreten muss. Die Klage sei folglich unbegründet, erklärten die Richter. Die Klägerin nahm diese daraufhin zurück.