Wohnmangel oder nicht? Wann Graffitis zu beseitigen sind
Berlin (dpa/tmn) - Graffitis an der Fassade oder im Eingangsbereich eines Wohnhauses empfinden viele Mieter als störend. Ob das Gesprayte jedoch einen erheblichen Mangel darstellt, hängt vom Einzelfall ab.
Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Entscheidend sind das Umfeld des Hauses, die Höhe der verlangten Miete und der Zustand des Gebäudes bei Abschluss des Mietvertrages, entschied das Amtsgericht Hamburg (Az.: 44 C 209/03).
Mieter müssen eine gewisse Verunreinigung durch Graffitis akzeptieren, wenn diese in der Gegend üblich sind und der Mieter keine überdurchschnittlich hohe Miete zahlt. Gleiches gilt, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrages das Graffiti vorhanden war und dies bei der Miethöhe berücksichtigt wurde. Sollte die Wohnung aber während des Mietverhältnisses wegen fortlaufender Mieterhöhungen in einem höheren Preissegment landen, kann der Mieter unabhängig vom ursprünglichen Zustand einen besseren Zustand des Gebäudes erwarten, befand das Amtsgericht München (Az.: 424 C 778/09).
Wenn das Graffiti einen erheblichen Mangel darstellt, schuldet der Bewohner nur eine geminderte Miete und kann zudem verlangen, dass die Farbe beseitigt wird. Die Kosten für die Entfernung muss der Vermieter tragen. Sie können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, selbst wenn der Vermieter regelmäßig Graffitis entfernen lassen muss.