Ratgeber Sommer auf Balkonien: Was ist erlaubt?
Der Sommer steht vor der Tür und die Menschen zieht es wieder zunehmend nach draußen: Sonne tanken, Grillen, Outdoor-Aktivitäten. Wer das Glück hat, über einen eigenen Balkon zu verfügen, kann sich dort sogar seine eigene kleine Sommer-Oase aufbauen.
Allerdings sorgt die verstärkte Nutzung des Balkons manchmal für Streitigkeiten mit den Nachbarn. Vor allem, wenn diese sich durch Lärm oder Gerüche belästigt fühlen. Nachfolgend werden die häufigsten Streitpunkte näher beleuchtet und geklärt, was auf dem eigenen Balkon erlaubt ist und was nicht. Mit diesem Wissen steht einem friedlichen Sommer in der Hausgemeinschaft hoffentlich nichts mehr im Wege.
Grillen
Ein schönes Steak oder doch lieber eine knackige Bratwurst? Grillen gehört zu den liebsten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen. Für viele ist ein Sommer ohne Grillen kein richtiger Sommer. Am häufigsten wird dazu der Holzkohlegrill genutzt. Mit dieser Art des Grillens geht jedoch immer Rauchentwicklung einher, die insbesondere beim Grillen auf dem Balkon, schnell die Nachbarn stören kann. Ist Grillen dort also verboten? In der Hausordnung beziehungsweise im Mietvertrag kann das Grillen untersagt werden. Wurden dort keine Regelungen getroffen, ist das Grillen erlaubt. Es gibt kein Gesetz, dass das Grillen auf dem Balkon generell verbietet. Grillen gilt sogar als „sozialadäquat“ und muss dementsprechend geduldet werden. Dennoch müssen Grill-Liebhaber Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Gemäß der Nachbarschaftsgesetze und des BGBs gibt es einen Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Wenn gegensätzliche Interessen zu Streitigkeiten führen, muss im Zweifel ein Gericht klären, welche Verhaltensweisen zu dulden und welche zu unterlassen sind. Bei solchen Entscheidungen wird in erster Linie festgestellt, wie groß die tatsächliche Beeinträchtigung des Klägers ist. Auch wenn Grillen grundsätzlich als normale Handlung eingestuft wird, die nicht zu verbieten ist, können Einschränkungen vorgenommen werden. So gab es bereits mehrere Gerichtsurteile, in denen eine Obergrenze festgelegt wurde, wie häufig im Monat oder im Jahr gegrillt werden darf. Allerdings gelten diese immer nur für den spezifischen verhandelten Fall, sodass es nach wie vor keine allgemeingültigen Regeln dazu gibt. Wer Streitigkeiten mit den Nachbarn vermeiden möchte, sollte also lieber auf Gas- oder Elektrogrills umsteigen und die Rauchentwicklung so minimieren.
Rauchen
Für die einen Genuss, für die anderen abscheulich. Rauchen wird häufig zum Streitthema in Hausgemeinschaften. Aber auch hier gilt: Rauchen gilt als gesellschaftlich akzeptierte Handlung. Rauchen entspricht somit einer vertragsgemäßen Nutzung und ist auf der Terrasse, dem Balkon und auch in der Mietwohnung erlaubt. Der Vermieter darf das Rauchen in der Wohnung zwar verbieten, dazu muss allerdings eine individuelle Absprache getroffen werden, die gemeinsam mit dem Mieter vertraglich festgehalten werden muss. Eine allgemeine oder vorformulierte Klausel im Mietvertrag ist für ein Verbot nicht ausreichend. Gibt es eine solche Absprache nicht, kann gegen das Rauchen nicht vorgegangen werden. Im Jahr 2015 urteilte der Bundesgerichtshof allerdings, dass Rücksicht genommen werden muss, wenn der Rauch für andere zu einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ wird. Wann eine solche vorliegt, wird jedoch individuell entschieden. Gerichte können Zeiten festlegen, in denen nicht geraucht werden darf. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied in einem Fall sogar, dass ein Mieter nur noch auf einem seiner zwei Balkone rauchen darf, sodass die klagende Partei nicht mehr durch den Rauch belästigt wird. Es ist unter Umständen möglich, eine Mietminderung auf Grund stark rauchender Nachbarn durchzusetzen.
Die Regelungen bezüglich des Rauchens beziehen sich übrigens nicht nur auf das Zigarettenrauchen sondern auch auf alle anderen legalen Rauchwaren. Während Zigaretten in der Regel das ganze Jahr über geraucht werden, erfreut sich die Wasserpfeife im Sommer besonderer Beliebtheit. Dabei wird sehr viel mehr Rauch produziert und auch über einen längeren Zeitraum geraucht. Eine Zigarette wird in etwa fünf bis sieben Minuten aufgeraucht. Ein Shisha-Kopf hingegen, hält im Schnitt etwa eine Stunde lang. Die Rauchdauer hängt von dem verwendeten Modell, der Menge an Tabak sowie der verwendeten Shisha Kohle ab. Die Wasserpfeife wird aber in der Regel nicht mehrmals täglich genutzt. Der Shisha-Rauch wird außerdem von vielen Menschen als angenehmer im Vergleich zu Zigarettenrauch empfunden. Das liegt an den Aromen, die nicht nur für den Geschmack, sondern auch für den Geruch des Rauches verantwortlich sind. Besonders beliebt sind fruchtige Aromen wie beispielsweise Kirsche oder Pfirsich, die auch gut zum Sommer passen. Wenn Nachbarn sich dennoch gestört fühlen, sollte man sich bemühen, Kompromisse zu finden. Denkbar ist beispielsweise, den Nachbarn Bescheid zu geben, wenn man Wasserpfeife rauchen möchte, sodass diese ihre Fenster schließen oder den Balkon für diese Zeit meiden können.
Begrünung, Satellitenschüssel, Wäscheständer und Co.
Der Balkon gehört zur Mietsache und darf somit den eigenen Vorstellungen entsprechend eingerichtet und genutzt werden. Tische, Stühle, Sonnenschirme und dergleichen dürfen Platz auf dem Balkon finden. Auch das Wäschetrocknen auf dem Balkon ist gestattet, sogar dann, wenn die Hausordnung dieses aus ästhetischen Gründen untersagt. Allerdings darf der Wäscheständer nicht über die Balkonbrüstung hinausragen. Ein Sichtschutz ist zulässig, eine Komplettverkleidung muss explizit genehmigt werden.
Egal wie der Balkon genutzt wird, es muss sichergestellt werden, dass dabei kein Risiko für andere Menschen besteht. Wer also beispielsweise Blumenkästen oder –ampeln anbringen möchte, muss dafür sorgen, dass diese ordnungsgemäß gesichert sind und beispielsweise bei einem Sturm nicht herabstürzen. Das Anbringen von außenhängenden Blumenkästen ist nicht immer erlaubt. Bei Zweifeln sollte der Vermieter im Vorfeld gefragt werden. Eindeutig ist jedoch, dass die Bausubstanz unter keinen Umständen beschädigt werden darf, weshalb das Pflanzen von aggressiven Rankenpflanzen nicht zulässig ist.
Auch in Fragen der Begrünung muss also Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Beispielsweise dürfen herabhängende Pflanzenteile ihnen nicht die Sicht versperren und beim Gießen sollte kein Wasser auf den Balkon des Nachbarn gelangen. Auch die Fassade darf dadurch nicht beschädigt oder beschmutzt werden. Aus diesem Grund sollten Balkon-Gärtner ihre Pflanzen lieber häufiger, dafür aber mit nur wenig Wasser gießen. Fällt hin und wieder ein Blatt oder eine Blüte auf einen fremden Balkon, ist dies zu dulden und kann keine Konsequenzen nach sich ziehen. Erst wenn es zu regelmäßigen, erheblichen Verschmutzungen kommt, können Nachbarn dagegen vorgehen.
Satellitenschüsseln sind Nachbarn und Vermietern manchmal ein Dorn im Auge. Diese dürfen nicht einfach an der Hauswand angebracht werden und auch das sichtbare Montieren auf dem Balkon ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. Insbesondere, wenn der Vermieter eine Möglichkeit zum Fernsehempfang stellt (beispielsweise per Kabel), kann er Satellitenschüsseln verbieten. Das Bundesverfassungsgericht urteilte jedoch, dass das Anbringen einer Satellitenschüssel nicht untersagt werden kann, wenn der Mieter nur dadurch Programme in seiner Muttersprache empfangen kann. Dann überwiegt sein Informationsinteresse das Interesse des Vermieters. In der Regel kann man sich Rechtsstreitigkeiten rund um Satellitenschüsseln jedoch sparen: Solange eine Satellitenschüssel so angebracht werden kann, dass man sie von außen nicht sieht und die Bausubstanz nicht beschädigt wird, kann dagegen in der Regel nicht vorgegangen werden.
Lärm
Wenn sich Menschen auf dem Balkon aufhalten, kann es schnell etwas lauter werden. Vor allem, wenn mehrere Menschen zusammenkommen, gemeinsam essen, sich unterhalten, vielleicht sogar Musik hören oder Fernsehen. Dabei wird schnell der gesamte Innenhof beschallt und die Nachbarn müssen alles mitanhören. An Ruhezeiten, die in der Hausordnung festgeschrieben sind, muss man sich halten. Auch die Nachtruhe ab 22 Uhr muss eingehalten werden. Zwar darf man sich dann noch auf dem Balkon aufhalten, muss Geräusche aber auf ein Minimum reduzieren. Beispielsweise Gespräche müssen dann in die Wohnung verlegt werden.
Besser erstmal das Gespräch suchen
Bei den typischen Konflikten gibt es häufig keine klare Antwort darauf, was erlaubt ist und was nicht. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bevor man sich also mit Beschwerden an den Vermieter wendet oder gar vor Gericht zieht, sollte man immer zunächst versuchen einen Kompromiss zu finden. Mitunter weiß der Nachbar gar nicht, dass man von seinem Verhalten gestört ist. Erst wenn sich keine Besserung einstellt und keine Einsicht gezeigt wird, sollten weitere Schritte ergriffen werden. Um Verbote durchsetzen zu können, muss über einen längeren Zeitraum hinweg protokolliert werden, wann und inwiefern man sich von seinem Nachbar erheblich belästigt fühlt. Es ist nicht immer einfach, Störungen nachzuweisen. Ein Gang vor Gericht kann teuer werden und der Ausgang ist nicht gewiss. Dessen sollte man sich immer bewusst sein, bevor man diesen Weg geht.