Zwitschern, bellen, quieken: Laute Tiere vor dem Richter

Brandenburg/Havel (dpa) - Ob krähender Hahn oder bellender Hund - lärmende Tiere rauben manchem Nachbar den letzten Nerv. Einige Fälle landen gar vor Gericht. Hier einige Beispiele:

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Kakadus: Eine Tierfreundin darf trotz eines städtischen Verbots eine Schar munter zwitschernder Kakadus in ihrer Wohnung halten. Die Verfügung der Stadt Geldern (Nordrhein-Westfalen) sei mit einer falschen Rechtsgrundlage begründet, entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster Anfang 2016.

Hund: Nachbarn des Veterinärmedizinischen Instituts der Freien Universität in Berlin scheitern im Juni 2014 mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Sie fühlen sich unter anderem von Hundegebell gestört. Es gebe keine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, urteilen die Richter.

Meerschweinchen: Laut quiekende Meerschweinchen in einer Zuchtanlage der Universität Münster treiben eine Anwohnerin zur Verzweiflung. Das Verwaltungsgericht gibt ihr 2013 recht: Zwei Meter Abstand zwischen ihrer Grundstücksgrenze und den Käfigen seien zu wenig - die Nager müssten umziehen.

Brieftauben: Richter verbieten 2012 einem Mann aus Germersheim (Rheinland-Pfalz), mehrere Dutzend Brieftauben in einer Wohngegend zu halten. Die dortigen Bewohner hätten einen Anspruch darauf, von Störungen wie Lärm und Taubenkot nicht belästigt zu werden.

Papageien: Kreischende Papageien sind den Nachbarn nur zwei Stunden am Tag zumutbar. Das entscheidet das Landgericht Hannover im Jahr 2009. Ein Mann hatte gegen den Besitzer der Vögel geklagt, die in einer Außenvoliere „ohrenbetäubenden Lärm“ machten.

Cockerspaniels: Das Celler Amtsgericht (Niedersachsen) untersagt 2002 einer Hundehalterin die Haltung von 15 Cockerspaniels in einem Wohngebiet. Ein Nachbar hatte sich von dem kläffende Rudel gestört gefühlt. Die Frau darf nur noch drei Hunde halten und muss nachts sowie mittags für Ruhe sorgen.

Pferde: Wer Pferde im Ort hält, muss besondere Rücksicht auf die Nachbarn nehmen. Lautes Hufgeklapper und Mistgestank überschreiten nach einem Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth von 1995 auch in ländlichen Regionen das Maß dessen, was ein „durchschnittlich sensibler Nachbar“ an Belästigungen hinnehmen muss.