Airline muss bei technischen Problemen Entschädigung zahlen
Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt. Eine Airline müsse ihren Passagieren auch dann Schadenersatz zahlen, wenn der Flug wegen unerwarteter technischer Probleme annulliert werde.
Ausnahmen seien nur bei außergewöhnlichen Umständen erlaubt, etwa wenn es um versteckte Fabrikationsfehler, Sabotageakte oder terroristische Handlungen gehe. Das urteilten die Luxemburger Richter (C-257/14).
Eine Frau hatte gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM geklagt und 600 Euro Entschädigung verlangt. Ihr Flug von Quito in Ecuador nach Amsterdam hatte 29 Stunden Verspätung, doch KLM verweigerte einen Schadenersatz. Die Fluggesellschaft argumentierte, die Verspätung resultierte aus einem Mangel am Kraftstofffilter eines Motors. Dies sei vorher bei der Wartung nicht zu erkennen und auch nicht abzusehen gewesen. Ersatzteile hätten per Flugzeug aus Amsterdam geliefert werden müssen, um sie einzubauen.
Die Richter sahen das anders. Es sei normal, dass Fluggesellschaften mit solcher Art von unvorhergesehenen technischen Problemen klar kommen müssten. „Folglich kann ein technisches Problem wie das in Rede stehende nicht unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ fallen“, schrieben die Richter. Die Airline könne im Übrigen den Hersteller für defekte Teile in Regress nehmen. Laut EU-Verordnung haben Fluggäste bei Verspätungen einen Anspruch auf 250 bis 600 Euro.
Schon mehrfach hat der Gerichtshof sich hinter Passagiere gestellt. So urteilten die Richter 2012, dass Airlines schon bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden ihre Passagiere entschädigen müssen.