Preisminderung kann auf Entschädigung angerechnet werden
Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine Airline muss eine Entschädigung zahlen, wenn sich ein Flug mehr als drei Stunden verspätet. Aus dem gleichen Grund kann ein Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises an den Kunden zurückzahlen.
Dann wird die Preisminderung allerdings auf die Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft angerechnet, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 55 S 2/14). Der Fluggast wird also nicht zweimal für den gleichen Mangel entschädigt. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Berufungsverfahren ging es um zwei Kläger, die mit gut 22 Stunden Verspätung aus Kuba zurückgeflogen waren. Der Veranstalter gewährte ihnen deshalb eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 243 Euro, also 121,50 Euro pro Person. Das Geld holte sich das Unternehmen von der Airline zurück.
Vor dem Amtsgericht Charlottenburg stritten die Kläger daraufhin noch um eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft in Höhe von jeweils 600 Euro - der vollen Summe, die jedem angesichts der Flugstrecke als Entschädigung normalerweise zustände. Den Klägern wurden aber nur jeweils 478,50 Euro zugesprochen, nämlich 600 minus der 121,50 Euro, die bereits vom Veranstalter erstattet wurden.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung in zweiter Instanz. Sowohl die Minderung des Reisepreises als auch die Entschädigung der Airline seien allein auf die große Verspätung zurückgegangen. Für eine Doppelentschädigung gebe es keinen Grund.