Der 51-Jährige bei einem Unternehmen in München eine Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt gebucht. Unterwegs nahm er an einem Ausflug inklusive Kamelritt teil. Das Tier stolperte und bäumte sich auf, der Mann fiel herunter und zog sich einen Rippenbruch zu. Dass geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor.
Weil er sich nach eigenen Angaben den restlichen Urlaub über nicht mehr bewegen konnte, verlangte er fast 3400 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz. Der Kameltreiber habe nichts getan, um den Sturz zu verhindern, begründete dies der Kläger.
Die Klage wurde jedoch abgewiesen (Az. 111 C 30051/14). Der Urlauber habe nicht erklärt, was der Kameltreiber hätte tun sollen, um das Aufbäumen seines Tieres zu verhindern. Der Kläger behauptete zudem auch nicht, dass der Kameltreiber in irgendeiner Weise aktiv zum Sturz beigetragen habe. Deswegen befand die Richterin: Letztlich „habe sich allein die Gefahr verwirklicht, die von einem Tier ausgeht“. Der Kamelführer und der Veranstalter könnten nichts für den Sturz.