Nach Auffassung der Richter hat der Reiseveranstalter zwar ein berechtigtes Interesse an einem Nachweis, dass der Kunde auch tatsächlich reisen möchte. Dem ist mit einer Anzahlung von 20 Prozent allerdings hinreichend Rechnung getragen. Höhere Anzahlungen bedürfen einer für den Kunden nachvollziehbaren detaillierten Begründung (Az.: X ZR 147/13).
Das Gericht erklärte mit seinem Beschluss einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters für nichtig. In der beanstandeten Klausel hatte der Veranstalter zwar grundsätzlich 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung vorgesehen, sich darüber hinaus jedoch eine Vorauszahlung von 40 Prozent für „besonders gekennzeichnete Top-Angebote sowie ausgewählte, kurzfristige beziehungsweise preisreduzierte Specials und Sparreisen“ vorbehalten.
Für den BGH ist diese Klausel zu pauschal und damit unwirksam. Kunden können hier nicht ohne weiteres nachvollziehen, worin sich die Specials und Sparreisen von den übrigen Reiseangeboten unterscheiden.