Noro-Virus auf einer Kreuzfahrt: Keine Preisminderung

Rostock (dpa/tmn) - Eine Magen-Darm-Erkrankung durch das Noro-Virus auf einem Kreuzfahrtschiff gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Sie rechtfertigt daher keine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz.

Das entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 210/14), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall reiste der Kläger mit seiner Frau auf einem Kreuzfahrtschiff im Mittelmeer. Im ersten Hafen beobachtete er, wie mehrere Kabinen von Mitarbeitern mit Mundschutz leergeräumt wurden. Ein Mitreisender erklärte, eine Vielzahl von Passagieren leide unter Magen-Darm-Beschwerden. Schließlich bekamen auch der Kläger und seine Frau Durchfall, sie hatten sich mit dem Noro-Virus angesteckt. Es folgte eine ärztliche Behandlung für rund 190 Euro, Landgänge waren nicht mehr möglich. Obgleich verängstigt, rügte das Paar an Bord keinen Reisemangel.

Das Kreuzfahrtunternehmen zahlte dem Kläger und seiner Frau einen Betrag von 200 Euro für die Unannehmlichkeiten. Das Paar forderte jedoch die Rückzahlung des Reisepreises und Schadenersatz. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Erkrankung des Klägers und seiner Frau seien nicht dem Unternehmen zuzurechnen, somit liege auch keine mangelhafte Leistung vor. Die Renovierung der Kabinen war nach Aussage der Beklagten nicht wegen des Virus erfolgt und begründet keinen Minderungsanspruch. Auch sei nicht erwiesen, dass das beklagte Unternehmen bereits von einer Vielzahl an Erkrankten wusste, als der Kläger und seine Frau an Bord gingen.

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