Mittelbar vom Streik betroffen - Gibt es dafür Ausgleich?
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Kommt es wegen eines Fluglotsenstreiks zu einer Verspätung, haben Fluggäste prinzipiell keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Ein solcher Streik gilt nämlich als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.
Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet, gilt das auch für Flüge, die nur mittelbar von dem Streik betroffen sind. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: X ZR 121/13).
In dem verhandelten Fall musste der griechische Luftraum zeitweise wegen eines Streiks gesperrt werden. Dadurch konnte eine Maschine erst mit Verspätung von Stuttgart nach Mallorca starten. Zwar war diese Route nicht vom Streik betroffen, doch die Maschine war zuvor von München nach Korfu und von Korfu nach Stuttgart unterwegs, weshalb sie erst verspätet eintraf. Wegen der daraus resultierenden Verspätung forderten Fluggäste eine Ausgleichszahlung.
Der BGH entschied gegen die Kläger. Es komme nicht darauf an, ob die außergewöhnlichen Umstände den verspäteten Flug selbst betreffen oder andere Flüge desselben Flugzeugs. Außerdem ergebe sich aus der Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Airline, ein Ersatzflugzeug vorzuhalten, um außergewöhnlichen Umständen zu begegnen.
In dem verhandelten Fall hatte die Fluggesellschaft alles Zumutbare getan, um die Verspätung zu verhindern. Alle 24 Flugzeuge der Airline waren im Einsatz. Und der Versuch, ein Ersatzflugzeug zu chartern, war gescheitert, weil keine Maschinen verfügbar waren. Auch eine Umbuchung auf einen anderen Flug war nicht möglich.