Turbulente Notlandung rechtfertigt Reisepreisminderung

Frankfurt/Main (dpa) - Auf dem Rückflug aus dem Urlaub fällt ein Triebwerk aus, an Bord erlöschen die Lichter, die Maschine muss notlanden. In einem solchen Fall kann ein Urlauber den Reisepreis mindern - auch wenn er schon eine Ausgleichszahlung von der Airline wegen Verspätung erhält.

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Das entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 30 C 1590/13 (75)), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall war die Klägerin mit ihrem Mann nach einer Pauschalreise in Thailand auf dem Rückweg nach Deutschland. Kurz nach dem Start in Phuket fiel ein Triebwerk aus und der Pilot musste zurückfliegen, um das Flugzeug notzulanden. An Bord fielen unterwegs die Lichter aus, die Maschine sackte ab, die Flugbegleiter liefen panisch umher. Letztlich konnte das Flugzeug sicher landen. Die Passagiere flogen später mit anderen Maschinen nach Deutschland; mehr als zwei Tage nach der ursprünglich geplanten Ankunft. Die Airline zahlte wegen der Verspätung eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe von 1200 Euro.

Die Klägerin verlangte darüber hinaus aber eine Minderung des Reisepreises und Schadenersatz. Schließlich habe sie wegen des Notfalls Todesangst gehabt und steige seit der Reise nur noch ungern in ein Flugzeug. Das Gericht hielt deshalb eine Minderung des Reisepreises von 40 Prozent für angemessen. Es habe sich um einen besonders schwerwiegenden Reisemangel gehandelt. Der Minderungsanspruch könne nicht mit der Zahlung der Airline verrechnet werden - denn bei letzterer würden lediglich die Verspätungsfolgen kompensiert und nicht die Nahtoderfahrung an Bord des Flugzeugs.

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