Anschlussflug verpasst: Zubringer zahlt Entschädigung

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Für den Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer Flugverspätung ist entscheidend, wann der Passagier am Zielort ankommt. Das gilt auch bei zwei aufeinanderfolgenden Flügen, die von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden.

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Ist der erste Flug verspätet und verpasst der Reisende deshalb den Anschlussflug, gibt es eine Entschädigung. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 54 S 22/13), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Flug von Berlin über Frankfurt nach Havanna gebucht. Der Flug nach Frankfurt hatte eine gute Stunde Verspätung, weshalb der Fluggast den Anschluss nach Kuba verpasste. Er konnte erst am Folgetag weiterfliegen und verlangte eine Entschädigung von 600 Euro von der Fluggesellschaft. Die weigerte sich zu zahlen. Der von ihr durchgeführte Flug habe nicht die für den Anspruch erforderlichen drei Stunden Verspätung gehabt. Und der Flug nach Havanna sei nicht von der Airline selbst durchgeführt worden.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Entscheidend für den Ersatzanspruch sei, dass der Fluggast beide Flüge als Einheit gebucht habe und auch entsprechend abgefertigt wurde. So hatte er zum Beispiel nur einen Flugschein über beide Teilstrecken erhalten. Für die Fluggesellschaft sei schließlich erkennbar gewesen, dass der von ihr durchgeführte Flug nur eine Teilstrecke war. Die Zubringer-Airline musste die Entschädigung zahlen.

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