Verspätung: Airline muss außergewöhnlichen Umstand benennen

Rüsselsheim (dpa/tmn) - Beruft sich eine Airline bei Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie über den genauen Grund für die Verzögerung aufklären. Nur so können Passagiere abwägen, ob die Forderung nach einer Ausgleichszahlung aussichtsreich ist.

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Denn nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Airline von der Entschädigung befreit. Über das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 3644/14 (31)) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria verspätet. Die Kläger forderten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach EU-Recht. Die Airline behauptete jedoch, die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen - den konkreten Grund wollte sie aber nicht nennen.

Das geht nicht, entschied das Gericht. Die Kläger müssten wissen, um welchen Umstand es sich genau handelt. Nur so könnten sie abschätzen, ob es sich lohne, die Zahlung der Entschädigung vor Gericht zu erstreiten. Sollte die Airline den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erst während des Prozesses zum ersten Mal vortragen, könnten die Kläger auf den Kosten des Rechtsstreits sitzenbleiben. Dieses Risiko lässt sich aber leicht vermeiden: Den Grund zu benennen, sei der Airline schließlich ohne jeden Aufwand möglich, argumentierte das Gericht. Außerdem bestehe für die Kläger keine Möglichkeit, den angeblichen außergewöhnlichen Umstand anderswo in Erfahrung zu bringen.