Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab damit der Schadensersatzklage eines Skifahrers aus Deutschland gegen einen Landsmann statt (Aktenzeichen: 5 U 1273/10). Die Skifahrer waren in Österreich auf einer Piste zusammengestoßen. Der Kläger verwies darauf, dass nach den Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes FIS grundsätzlich der Hinterherfahrende eine besondere Aufmerksamkeitspflicht habe und dieser bei einem Unfall allein hafte. Der Unfallgegner verwies darauf, nach deutschem Haftungsrecht treffe den Kläger in jedem Fall ein Mitverschulden.
Das OLG schloss sich der Auffassung des Klägers an. Maßgeblich sei nicht das deutsche, sondern das in Österreich geltende Recht. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten komme es nicht an. Als unerheblich werteten die Koblenzer Richter auch, dass die FIS-Regeln in Österreich nicht etwa als gesetzliche Regeln, sondern als Gewohnheitsrecht gelten.