Das Gericht sprach einem Ehepaar 1200 Euro zu und berief sich dabei auf die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Die Kläger waren aus Florida aufgrund eines technischen Defekts im Flugzeugmotor mit 18-stündiger Verspätung in Frankfurt eingetroffen (Aktenzeichen: 29 C 2050/10-19).
Die beklagte Fluggesellschaft hatte sich vor Gericht auf einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ berufen, der als „außergewöhnlicher Umstand“ keine Ausgleichszahlung rechtfertige. Laut Urteil aber sind technische Defekte grundsätzlich keine „außergewöhnlichen Umstände“. Nur bei versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen gebe es bei einer Verspätung keinen Anspruch.